Absenkung der Einspeisevergütung - Verletzung des Vertrauensschutzes
Welchen Wert hat eigentlich ein bestehendes Gesetz?
In § 20 Absatz 1 und Absatz 2 des EEG 2009 ist festgelegt, dass Absenkungen der Einspeisevergütung jährlich erfolgen. Und § 65 EEG 2009 bestimmt: "Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor." Damit durften sich Anlagenbauer, Anlagenerrichter und Anlageninteressenten auf eine Planungszeit bis zum Jahresende 2011 einrichten.
Solche Planungszeiten sind notwendig, wenn es um Errichtung von Solarmodul-Produktionsstätten oder um die Vergrößerung einer Solarinstallationsfirma, Beschaffung der notwendigen Montagegeräte Einstellung und Ausbildung von Personal oder auch um die Architektenplanung und Antragsbearbeitung für den Bauantrag und die Durchführung der Bauarbeiten für ein neu zu errichtendes Wohnhaus mit integrierter Photovoltaikanlage geht.
Der vom Bundeskabinett vorgelegte Vorschlag für eine EEG-Änderung macht all diese Planungen zu Makulatur, sieht er doch eine Herabsetzung der Einspeisevergütungen bereits zum 1.7.2010 - also anderthalb Jahre früher und erheblich weitgehender als bis jetzt gesetzlich zugesichert - vor. Wer im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen EEG eine Planung in Gang gesetzt hatte, die über den 1.7.2010 hinausreicht, dem wird entweder der Abbruch seiner Planung ohne Ersatz der bisher entstandenen Aufwendungen und Kosten oder der Verzicht auf 16 Prozent seiner für die Finanzierung notwendigen Einnahmen zugemutet.